S T A T U T
der International Law Association (Österreichischer Zweigverein)

§ 1. Vereinsname und Vereinssitz
(1) Der Verein führt den Namen International Law Association (Österreichischer Zweigverein).
(2) Der Sitz des Vereins ist in Wien.

§ 2. Vereinszweck
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit weder politisch, noch auf Gewinnerzielung gerichtet ist, hat den Zweck, die International Law Association (im Folgenden: ILA) in London mit seiner Tätigkeit in Österreich zu unterstützen und deren österreichische Mitglieder zwecks gemeinsamer Teilnahme an deren Arbeiten zusammenzufassen. Zweck der ILA ist das Studium und die Weiterentwicklung des internationalen Rechts (IPR und Völkerrecht), die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit und die Einhaltung des internationalen Rechts.
(2) Der Verein stellt die Vertretung Österreichs bei der ILA dar.
(3) Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 3. Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
(1) Der in § 2 umschriebene Vereinszweck soll insbesondere durch die in den Absätzen 2 und 3 genannten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Ideelle Mittel sind
a) Einholung von Gutachten und Veranlassung wissenschaftlicher Arbeiten über von
der ILA zu bearbeitende Gegenstände;
b) Aufrechterhaltung und Pflege des Kontaktes mit der ILA und deren Zweigvereinen
hinsichtlich aller Bereiche des internationalen Rechts;
c) Beteiligung an den Arbeiten und Konferenzen der ILA, insbesondere Entsendung
von Vertretern zu denselben;
d) Durchführung besonderer ihm von der ILA übertragener Aufgaben, insbesondere
organisatorische Unterstützung bei der Verteilung ihrer Druckschriften an die
Mitglieder des Vereins;
e) Selbständige Arbeiten und Veranstaltungen im Bereich des internationalen Rechtes und Teilnahme an solchen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden.

§ 4. Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins sind entweder Ordentliche Mitglieder oder Förderer.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene natürlichen oder juristischen Personen, die den jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichten und denen alle Rechte und Pflichten eines Ordentlichen Mitglieds zu kommen.
(3) Förderer sind jene natürlichen oder juristischen Personen, die neben dem jährlichen Mitgliedsbeitrag einen zusätzlichen Förderbeitrag entrichten und denen – neben den Rechten und Pflichten eines Förderers – ansonsten alle Rechte und Pflichten eines Ordentlichen Mitglieds zu kommen.
(4) Über die Aufnahme von Ordentlichen Mitgliedern und Förderern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann von diesem ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 5. Rechte der Ordentlichen Mitglieder
Die Ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht hinsichtlich aller Funktionen des Vereines, deren Bestellung der Generalversammlung vorbehalten ist sowie das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung und auf Ausübung des Stimmrechtes in der Generalversammlung, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt. Darüber hinaus steht allen Ordentlichen Mitgliedern das Recht auf Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins, das Recht auf Mitarbeit an den Arbeiten und Konferenzen der ILA und das Recht zum begünstigten Bezug der Publikationen der ILA zu.

§ 6. Pflichten der Ordentlichen Mitglieder
Die Ordentlichen Mitglieder haben die ihnen vom Verein übertragenen wissenschaftlichen Arbeiten zu übernehmen, für die Entwicklung des internationalen Rechtes tätig zu sein, die Vereinsinteressen zu fördern und den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§ 7. Zusätzliche Rechte und Pflichten der Förderer
(1) Förderern steht das Recht zu, bei Veranstaltungen und Publikationen des Vereins als Förderer der International Law Association (Österreichischer Zweigverein) genannt zu werden. Die Form und Art dieser Nennung als Förderer ist vom Vorstand in Absprache mit dem jeweiligen Förderer festzulegen.
(2) Förderer sind verpflichtet, neben dem Mitgliedsbeitrag einen Förderbeitrag zu entrichten.

§ 8. Mitgliedsbeitrag und Förderbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag der Ordentlichen Mitglieder wird von der Generalversammlung jährlich im Voraus festgesetzt und setzt sich aus dem an die ILA abzuführenden Beitrag pro Mitglied und dem zusätzlichen Vereinsbeitrag zusammen.
(2) Die Mindesthöhe des Förderbeitrages der Förderer wird von der Generalversammlung jährlich im Voraus festgesetzt. Die Festlegung des genauen Betrages des Förderbeitrages obliegt dem Vorstand in Absprache mit dem Förderer. Der so festgelegte Förderbeitrag darf jedoch die von der Generalversammlung festgesetzte Mindesthöhe nicht unterschreiten.
(3) Mitgliedsbeiträge und Förderbeiträge sind mit der Aufforderung des Vorstandes an Ordentliche Mitglieder und Förderer zur Zahlung fällig.
(4) Die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Förderbeiträgen hat bis spätestens 31. März des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen.

§ 9. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
a) bei natürlichen Personen durch Tod
b) bei juristischen Personen durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder durch Untergang
c) durch Austritt
d) durch Nichtzahlung des Mitglieds- oder Förderbeitrages trotz zweimaliger Mahnung
e) durch Ausschluss
(2) Der Ausschluss kann vom Vorstand wegen eines den Vereinszwecken widerstreitendes Verhaltens beschlossen werden. Gegen einen solchen Beschluss steht die Berufung an die Schlichtungseinrichtung offen. Diese ist binnen 14 Tagen bei dieser einzubringen. Einer solchen Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 10. Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
a) die Generalversammlung (§§ 11 bis 13),
b) der Vorstand (§§ 14 bis 17),
c) die Rechnungsprüfer (§ 18).

§ 11. Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich bis spätestens 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit, muss von ihm aber dann einberufen werden und innerhalb von vier Wochen abgehalten werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder mit übereinstimmender Angabe des Verhandlungsgegenstandes oder die Rechnungsprüfer unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangen. Die Einberufung der so verlangten Generalversammlung muss spätestens 14 Tage,
nachdem ein solches Verlangen beim Vorstand eingelangt ist, erfolgen.
(3) Die Einladung zu jeder Generalversammlung muss den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Versammlung in geeigneter Weise zugestellt werden. Als solche gilt jedenfalls eine Versendung der Einladung und der Tagesordnung per Email an die dem Vorstand bekanntgegebenen Emailadressen der Mitglieder.
(4) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig, sofern der Präsident, der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes anwesend ist.
(5) Stimmübertragungen sind zulässig.

§ 12. Aufgabenkreis der Generalversammlung
(1) Die Verhandlungs- und Beschlussgegenstände der Generalversammlung sind
a) der Bericht über die Tätigkeit im vergangenen Kalenderjahr
b) der Bericht über die Gebarung mit dem Vereinsvermögen
c) der Bericht der Rechnungsprüfer
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer
f) Anträge des Vorstandes über Angelegenheiten des Vereins, die dieser der Generalversammlung unterbreitet
g) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und des Mindestförderbeitrages
h) Anträge auf Änderung der Statuten
i) andere selbstständige Anträge der Mitglieder
j) die Auflösung des Vereins und die Bestimmung, was mit dem nach Durchführung
der Liquidation etwa erübrigenden Vereinsvermögen zu geschehen hat.

(2) Selbstständige Anträge der Mitglieder sind spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Sie müssen von mindestens zehn Mitgliedern unterfertigt sein.

§ 13. Vorsitz und Beschlussfassung in der Generalversammlung
(1) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder der Vizepräsident. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten führt das an Jahren älteste Mitglied des Vorstandes den Vorsitz in der Generalversammlung.
(2) Bei Abstimmung über einen Antrag entscheidet die absolute Stimmenmehrheit der erschienenen oder vertretenen Mitglieder. Ergibt sich bei Abstimmung über einen Antrag Stimmengleichheit, so gilt derselbe als abgelehnt.
(3) Die Abänderung des Statutes des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der erschienenen oder vertretenen Mitglieder.

§ 14. Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens acht Mitgliedern.
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Generalversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit der Wahl durch die Generalversammlung, es sei denn, es wird zum Zeitpunkt der Wahl ein anderes Beginndatum festgelegt. Die Funktionsperiode endet mit der Wahl der nachfolgenden Vorstandsmitglieder durch die Generalversammlung, die im letzten Jahr der Funktionsperiode stattfindet. Sollte die Wahl der neuen Mitglieder über das Ende der dreijährigen Funktionsperiode hinaus verzögert werden, verlängert sich die Funktionsperiode der amtierenden Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung dieser Wahl, jedoch maximal bis zur Generalversammlung des folgenden Jahres.
(4) Die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Abberufung (Abwahl durch die Generalversammlung) oder Rücktritt.
(5) Der Vorstand kann sich dann, wenn seine Zahl der Mitglieder während laufender Funktionsperiode auf unter drei gesunken ist, durch Zuwahl aus den Reihen der Ordentlichen Mitglieder oder Förderer auf die Zahl von drei Vorstandsmitgliedern mit Gültigkeit bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung ergänzen.
(6) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte jedenfalls einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen Schriftführer und Kassier sowie sonstige etwa notwendige Funktionsträger.

§ 15. Aufgabenkreis des Vorstandes
Der Vorstand hat insbesondere das Recht bzw. die Pflicht,
a) über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden
b) Kassen und Bücher zu führen und das Vereinsvermögen zu verwalten
c) die Jahresrechnung festzustellen und spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung den Rechnungsprüfern zur Prüfung vorzulegen
d) die Generalversammlung unter Festsetzung der Tagesordnung einzuberufen
e) alle Vereinsangelegenheiten, soweit deren Entscheidung nicht der Generalversammlung vorbehalten ist, zu erledigen
f) allenfalls eine Geschäftsordnung zu beschließen
g) Mitglieder in die Komitees, Studiengruppen und andere Arbeitsgremien der ILA zu entsenden und deren Arbeit in diesen zu koordinieren
h) Kontakt mit der ILA und anderen Zweigvereinen der ILA zu halten und die Interessen des Vereins in den Gremien der ILA zu vertreten
i) über alle Sitzungen des Vorstandes ein Protokoll zu führen, welches vom Präsidenten und einem Mitglied des Vorstandes durch Unterfertigung zu genehmigen ist
j) das Vereinsarchiv zu verwalten.

§ 16. Beschlussfähigkeit des Vorstandes und Beschlussfassung
(1) Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder notwendig.
(2) Bei Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes.
(3) Beschlüsse im Umlaufwege sind zulässig.
(4) Der Vorstand kann dem Präsidenten durch Beschluss einzelne Rechte des Vorstandes übertragen.

§ 17. Vertretung des Vereins
Der Verein wird nach außen durch den Präsidenten, durch den Vizepräsidenten oder durch den Schriftführer und Kassier vertreten. Alle Mitteilungen und sonstigen Schriftstücke müssen vom Präsidenten, vom Vizepräsidenten oder vom Schriftführer und Kassier und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterfertigt sein.

§ 18. Die Rechnungsprüfer
(1) Von der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Funktionsperiode der Rechnungsprüfer beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit der Wahl durch die Generalversammlung, es sei denn, es wird zum Zeitpunkt der Wahl ein anderes Beginndatum festgelegt. Die Funktionsperiode endet mit der Wahl der nachfolgenden Rechnungsprüfer durch die Generalversammlung, die im letzten Jahr der Funktionsperiode stattfindet. Sollte die Wahl der neuen Rechnungsprüfer über das Ende der dreijährigen Funktionsperiode hinaus verzögert werden, verlängert sich die Funktionsperiode der amtierenden Rechnungsprüfer bis zur Durchführung dieser Wahl, jedoch maximal bis zur Generalversammlung des folgenden Jahres. Wiederwahl ist zulässig. Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Generalversammlung notwendig, so hat der Vorstand die Rechnungsprüfer auszuwählen und zu bestellen. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist. Sie müssen unabhängig und unbefangen sein.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsbelege und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfer haben sämtliche anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die in § 21 Abs. 2 bis 5 Vereinsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Bestimmungen, zu beachten. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem
Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
(4) Die Funktion eines Rechnungsprüfers erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Abberufung (Abwahl durch die Generalversammlung) oder Rücktritt.

§ 19. Die Schlichtungseinrichtung
(1) Alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind zunächst vor der Schlichtungseinrichtung des Vereins auszutragen, deren Ziel die vereinsinterne, außergerichtliche Beilegung von Vereinsstreitigkeiten unter Einhaltung eines fairen, zügigen Verfahrens, insbesondere unter Wahrung des beiderseitigen Gehörs, ist. Die Schlichtungseinrichtung ist kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff ZPO.
(2) Die Schlichtungseinrichtung besteht aus drei Mitgliedern. Jeder Streitteil wählt hiezu ein Vereinsmitglied, die sich aus den Reihen der Vereinsmitglieder den Obmann wählen. Können sie sich über dessen Person nicht einigen, so entscheidet das Los zwischen den jeweils Vorgeschlagenen.
(3) Die zur Schlichtung berufenen Personen haben unbefangen zu sein. Ist der Vorstand Streitteil, so darf keines seiner Mitglieder der Schlichtungseinrichtung angehören.
(4) Sofern das Verfahren der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung endet durch eine Einigung der Streitteile oder durch eine schriftliche Empfehlung der Schlichtungseinrichtung. Vereinsstreitigkeiten, die keine Rechtsstreitigkeiten sind, entscheidet die Schlichtungseinrichtung endgültig.
(5) Die Schlichtungseinrichtung entscheidet über ihre Empfehlung bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet dabei nach bestem Wissen und Gewissen.

§ 20. Auflösung des Vereins
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins besorgen die von der Generalversammlung hiezu bestimmten Personen, falls aber eine solche Bestimmung nicht stattfindet, der Präsident mit zwei von ihm, möglichst aus dem letzten Vorstand gewählten, Mitgliedern, als Liquidationsausschuss die Abwicklung der Geschäfte des Vereins.
(2) Wenn die Generalversammlung nicht gleichzeitig mit dem Auflösungsbeschluss anderes verfügt, so bestimmt der Liquidationsausschuss, welchem gemeinnützigen Zweck das nach Durchführung der Liquidation übrigbleibende Vereinsvermögen zuzuführen ist.

[beschlossen auf der 75. Generalversammlung der ILA (Österreichischer Zweigverein), 2024]

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